Basis Ausbildung 1 - Das Fundament
Jeder Helfer im THW muss durch die Basisausbildung. Diese dauert zwischen 6 Monaten und einem Jahr, das ist von Ortsverband zu Ortsverband unterschiedlich. Immer gleich sind aber die Inhalte, da diese zentral vorgegeben sind.
Die Inhalte der Basisausbildung sind im Curriculum festgelegt.
1. Zielgruppe und Voraussetzungen
Helfer, die neu ins THW aufgenommen worden sind.
2. Aufgabenbeschreibung
Tätigkeit als aktiver Helfer in der Basisausbildung (Helferanwärter). Der Helfer muß einfache handwerkliche Tätigkeiten aus verschiedenen Bereichen ausüben. Der Helfer wird im Einsatzfall seinem Wissen und Können entsprechend für einfache Unterstützungsarbeiten herangezogen. Zur weiteren fachlichen Ausbildung wird er nach erfolgreichem Abschluß der Basisausbildung einer Einheit oder einer OV-Stabsfunktion zugeteilt.
3. Ausbildungsbedarf
Grundkenntnisse über Aufgaben, Gliederung und Ausstattung des THW, Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten beim Umgang mit dem im technischen Zug allen Helfern zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Gerät.
4. Gesamtlernziel
Der Helfer soll
- die Organisation, die Aufgaben und das Einsatzspektrum des THW, sowie seine Rechtsstellung als Helfer sowie die Grundsätze für seine Aufgaben als Helfer im THW kennen,
- die Grundlagen der Holz-, Gesteins- und Metallbearbeitung mit den im THW vorhandenen Geräten beherrschen,
- die im Technischen Zug von allen Helfer zu bedienenden Geräte unfallsicher anwenden können,
- Handsprechfunkgeräte des THW bedienen können,
- die Verhaltensregeln für den Einsatz kennen.
5. Übersicht über die Themen der Basisausbildung
1. Das THW im Gefüge des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr von Bund und Ländern
- Der Helfer soll
- die Aufgaben und die Struktur der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Grundlagen der Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz kennen
- die Einbindung in die Gefahrenabwehr kennen
- Rechtliche Grundlagen
- Organisationsstruktur
- Ortsverband
- Ausbildung
- Einsatz im In- und Ausland
- Genfer Abkommen
- Zivilschutzgesetz (ZSG)
- Katastrophenschutzgesetz (KatSG)
- Katastrophenschutzgesetze der Länder
- Polizei- und Feuerwehrgesetze
2. Arbeiten mit Leinen und Spanngurten, Drahtseilen, Ketten und Rundschlingen
- Der Helfer soll
- die verschiedenen Arten von Leinen und Spanngurten, Drahtseilen, Ketten und Rundschlingen sowie ihre Verwendungszwecke kennen,
- die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) kennen, sowie
- praktische Fertigkeiten im Verlängern von Leinen besitzen,
- praktische Fertigkeiten zum Anschlagen von Leinen an Lasten und Festpunkten besitzen,
- praktische Fertigkeiten in der Anwendung der Spanngurte als Voraussetzung für den Bau von Hilfskonstruktionen besitzen,
- praktische Fertigkeiten in der Anwendung von Drahtseilen, Ketten und Rundschlingen besitzen.
- Aufbau, Kennzeichnung
- Verwendungszweck
- Werkstoffe, Arten
- Belastbarkeit
- Begriffe und Bezeichnungen im Umgang mit Leinen
- Verlängern
- Knoten
- Anschlagen von Leinen an Lasten und Festpunkten
- Spanngurte zum Sichern, Herstellen und Aufrichten von Hilfskonstruktionen
- Spanngurte zum Herstellen von Böcken und Gerüsten
- Aufschießen
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufbau, Kennzeichnung
- Verwendungszweck
- Werkstoffe, Arten
- Belastbarkeit
- Anschlagen und Verbinden
- Verlängern
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufbau, Kennzeichnung
- Verwendungszweck
- Arten der Ketten
- Belastbarkeit
- Anschlagen und Verbinden
- Verlängern und Verkürzen
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Arten, Aufbau, Kennzeichnung
- Verwendungszweck
- Belastbarkeit
- Anschlagen
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
3. Umgang mit Leitern
- Der Helfer soll
- Grundfertigkeiten für die Anwendung von und den Umgang mit Leitern besitzen
- die Unfallverhütungsvorschriften kennen und
- die wichtigsten Wartungs- und Pflegearbeiten an Leitern durchführen können
- Arten und Anzahl der Leitern der Zugausstattung
- Konstruktionsmerkmale
- Verwendungszweck und Einsatzmöglichkeiten
- Steig- und Einstiegshöhen bei Verwendung mehrerer Leiterteile
- Belastbarkeit
- Ermittlung des Anstellwinkels
- Wartung und Pflege, Lagerung
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufstellen und Umlegen von Leitern unter Anwendung verschiedener Methoden unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
- Sicherung (Kopf-, Fußpunktsicherung)
- Auf- und Absteigen
- Sicherung von Personen auf Leitern
- Verstärkung, Unterstützung von überlangen Leitern bzw. Leitern mit zu geringem Anstellwinkel
4. Holzbearbeitung
- Der Helfer soll
- Grundwissen und Grundfertigkeiten zur Durchführung von Holzarbeiten besitzen
- die Holzbearbeitungswerkzeuge unfallsicher handhaben und
- Verbindungsmittel anwenden können
- Holzarten
- Eigenschaften
- Merkmale
- Festigkeiten, Tragfähigkeiten
- Werkzeuge zur Holzbearbeitung
- Wartung und Pflege der Holzbearbeitungswerkzeuge
- Unfallverhütungsvorschriften
- Arten und Anwendungsbereiche, Handhabung
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Arten und Anwendungsbereiche
- Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten der Motor- und der Säbelsäge
- Auswechseln der Kette bzw. des Sägeblattes
- In- und Außerbetriebnahme
- Ausführung einfacher Sägeschnitte
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Ablängen
- Anspitzen
- Brechen von Kanten
- Bauklammerverbindungen
- Verbindungen mit Lochblechen
- Verbindungen mit Gewindestangen
5. Metallbearbeitung
- Der Helfer soll
- Grundwissen und Grundfertigkeiten zur Durchführung von Metallbearbeitung besitzen
- die Werkzeuge zur Metallbearbeitung unfallsicher handhaben können.
- Werkstoffe; Metallarten
- Verwendungsmöglichkeiten
- Arten der Stahlprofile
- Arbeitstechnische Begriffe
- Werkzeuge zur Metallbearbeitung
- Unfallverhütungsvorschriften
- Handhabung der Werkzeuge zur Metallbearbeitung
- Trennen verschiedener Metallteile mit Handwerkzeugen
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufbau, Funktionsweise, Einsatzmöglichkeiten
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Auswechseln verschiedener Bauteile
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufbau, Funktionsweise, Einsatzmöglichkeiten
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Auswechseln verschiedener Bauteile
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
6. Gesteinsbearbeitung
- Der Helfer soll
- Grundwissen und Grundfertigkeiten zur Durchführung von Gesteinsbearbeitung besitzen
- die Werkzeuge und Geräte zur Gesteinsbearbeitung unfallsicher handhaben können. 6.2 Gesteinsbearbeitung mit Handwerkzeugen
- Einsatzmöglichkeiten
- Handhabung
- Unfallverhütungsvorschriften
- Baustoffe und deren Anwendungsbereiche
- Werkzeuge zur Gesteinsbearbeitung
- Unfallverhütungsvorschriften
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
7. Bewegen von Lasten
- Der Helfer soll
- die Grundregeln der Mechanik kennen
- mit einfachen Zug- und Druckkrafthebezeugen unfallfrei arbeiten können
- das fachgerechte Tragen von Lasten mit den dazugehörenden Kommandos beherrschen
- Einseitiger Hebel
- Zweiseitiger Hebel
- Lose und feste Rolle
- Geräte, Hilfsmittel
- Hilfskonstruktionen zum Bewegen von Lasten
- Unfallverhütungsvorschriften
- Kommando- und Zeichengebung
- Aufnehmen, Ablegen
- Anwendung einfacher Hilfsmittel
- Anheben, Absenken und Verschieben von Lasten mit Brechstangen und loser und fester Rolle
- Aufbau und Einsatzmöglichkeiten
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufbau und Einsatzmöglichkeiten
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufbau und Einsatzmöglichkeiten
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufbau und Einsatzmöglichkeiten
- Inbetriebnahme, Handhabung
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
8. Arbeiten im und am Wasser
- Der Helfer soll
- die wichtigsten Begriffe für das Arbeiten im und am Wasser kennen
- mögliche Gefahren kennen
- die Sicherung der Helfer bei der Durchführung von Arbeiten im und am Wasser kennen
- Sandsackarbeiten bei Hochwassergefahren beherrschen
- Grundkenntnisse über den Einsatz der Pumpenausstattung besitzen 8.3 Einsatz von Pumpen
- Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten
- Herstellen der Betriebsbereitschaft
- Sicherung
- Verwendung von Schlauchbrücken
- Wartung und Pflege
- Begriffe am und auf dem Wasser
- Unfallverhütungsvorschriften
- Sicherung der arbeitenden Helfer
- Prüfen der Wassertiefe
- Prüfen der Begehbarkeit des Untergrundes
- Tragen von Lasten durch fließendes Gewässer
- Füllen und Verlegen von Sandsäcken
9. Ausleuchten von Einsatzstellen
- Der Helfer soll
- Grundkenntnisse über Einsatzgrundsätze, Verwendungsmöglichkeiten und Unfallverhütungsvorschriften bei der Verwendung von Beleuchtungsgeräten besitzen
- die vorhandene Beleuchtungsausstattung handhaben können.
- Grundsätze, Bezeichnungen
- Einsatzmöglichkeiten der Beleuchtungsgeräte mit Stromerzeuger
- Unfallverhütungsvorschriften
- Elektrische Beleuchtungsgeräte
- Handhabung
- Inbetriebnahme
- Batterieaufladung/- wechsel
- Wartung und Pflege
- Beleuchtungsausstattung 230 V (Flutlichtstrahler)
- Zubehör
- Aufbau und Inbetriebnahme einer Beleuchtungsanlage am Stromnetz
- Aufbau und Inbetriebnahme einer Beleuchtungsanlage mit Stromerzeuger
- Wartung und Pflege
- Unfallverhütungsvorschriften
10. Verhalten im Einsatz
- Der Helfer soll
- die Verhaltensregeln an der Einsatzstelle kennen
- die Regeln zur Eigensicherung kennen und die vorhandenen Hilfsmittel einsetzen können
- die Brandklassen kennen
- Grundkenntnisse über den Umgang mit den vorhandenen Feuerlöschmitteln besitzen.
- Allgemeines Verhalten
- Aufsitzen, Absitzen
- Rauch- und Alkoholverbot
- Hygiene
- Verhalten auf Verkehrswegen
- Gefahrenschema
- pers. Schutzausstattung
- Arbeitsschutzmittel
- Absturzsicherung
- Brandklassen
- Löschmittel
- Löschverfahren
11. Sprechfunkeinweisung
- Der Helfer soll
- einen Überblick über die im THW vorhandenen Kommunikationsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten haben,
- die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Telekommunikationsmittel, insbesondere für Funk, kennen. Außerdem soll er die im Strafgesetzbuch (StGB)/ Fernmeldeanlagengesetz (FAG) genannten Straftatbestände kennen,
- die für den Einsatz von Handsprechfunkgeräten (HFG) wichtigsten physikalischen Grundlagen kennen,
- die Organisation der Sprechfunkverkehrskreise und des Sprechfunkbetriebes sowie die Arten von Nachrichten kennen,
- Grundfertigkeiten zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs im 2m- Band erwerben und einfache Gespräche selbständig abwickeln können
- Die in seinem OV vorhandenen HFG im 2m-Band ennen, elbstständig in Betrieb nehmen können beienen können.
- Telekommunikation im THW, Verwendung und Einsatzmöglichkeiten
- Telefon
- Funktelefon
- Fax
- Drahtgebundene Technik
- Funk
- SAT- Anlagen
- Funkalarmierung
- Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Fernmeldemitteln
- Brief-, Post-, Fm- Geheimnis (Art. 10, 77 GG)
- Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen gem. StGB
- Einrichten und Betreiben von genehmigungspflichtigen Fernmeldeanlagen
- Fm- Verpflichtung
- Wellenausbreitung, Wellenlängen (2m/ 4m)
- Wahl des Standortes / Aufbauplatzes
- Gefahren durch elektrische Energie
- Verhalten bei Gewitter
- Schutz gegen gefährliche Körperströme
- Hauptteile und Bedienungselemente von HFG (FuG 10 etc.)
- Inbetriebnahme
- Rufnamenregelung THW (Länderregelungen)
- Verkehrsarten und -formen, insbesondere
- Wechselverkehr
- Linien-/ Kreisverkehr
- Arten von Nachrichten insbesondere das Gespräch
- Grundsätze der Betriebssprache
- Betriebswörter, Sprachwendungen für das Gespräch
- Buchstabier- und Zahlentafel
- Verkehrsabwicklung
- Anruf/ Anrufbeantworter
- An-, Abmeldung
- Melden der Betriebsbereitschaft
- Standortmeldungen, Fragen
- einfache Gesprächsführung
- Kanalwechsel
6. Lernerfolgskontrolle
Der Helfer soll seine in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Beweis stellen. Zu diesem Zweck ist am Ende der Ausbildung eine Prüfung durchzuführen.
Alles weitere hierzu ist in der Prüfungsvorschrift Grundausbildung THW geregelt.